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Gründen aus der Arbeitslosigkeit (ALG 1)

Wer arbeitssuchend ist und Arbeitslosengeld bezieht, darf sich selbstredend nebenberuflich selbstständig machen. Gleichwohl gibt es ein paar grundlegende Dinge zu beachten. Was das genau ist, dem kommen wir in diesem Beitrag auf die Spur.

Aus der Arbeitslosigkeit zu gründen stellt natürlich eine gute Alternative dar, um wieder auf eigenen finanziellen Füßen zu stehen. So besteht für Sie die Möglichkeit finanzielle Hilfe der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Bei der Förderung gibt es indes unterschiedliche Vorgaben und Grundvoraussetzungen. Als Empfänger von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) haben können Sie beispielsweise den sogenannten Gründungszuschuss beantragen. Dies ist eine Förderung nach den Vorgaben des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) und steht ausschließlich den Empfängern von ALG 1 zur Verfügung. Als Bezieher von ALG 2 (umgangssprachlich HARTZ IV), erhalten Sie andere Förderungen nach SGB II, z.B. das sogenannte Einstiegsgeld. 

In diesem Beitrag soll es um die Gründung aus der Arbeitslosigkeit ALG 1 gehen.

Sie beziehen ALG 1 und überlegen, die Gründung aus der Arbeitslosigkeit zu betreiben? Dann müssen Sie nachfolgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben mindesten einen Tag Arbeitslosengeld bezogen
  • Sie haben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einen Restanspruch an ALG 1 von mindestens 150 Tagen
  • Eine Förderung aus der Arbeitslosigkeit bedingt, dass Sie sich hauptberuflich selbständig machen 

Good to know: Es besteht KEIN Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss, da es sich bei der Förderung um eine sogenannte Ermessensleistung handelt. Das bedeutet: Seit 2012 liegt die Bewilligung dieser Leistung allein im Ermessen Ihres Beraters/Arbeitsvermittlers bei der Arbeitsagentur. Damit Sie trotzdem gute Chancen für Ihre Gründung haben, achten Sie vorzugsweise auf nachfolgende Punkte:

Vermittlungsvorrang 

Hinter diesem sperrigen Wort verbirgt sich der Sinn, dass Sie den Gründungszuschuss nur erhalten, wenn eine Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis nicht absehbar bzw. unwahrscheinlich ist. So wird Ihr Berater zuerst prüfen, ob es geeignete Stellen für Sie gibt und Ihnen gegebenenfalls erst einmal Vermittlungsvorschläge unterbreitet und Ihnen nahelegen dass Sie sich bewerben. 

Persönliche Eignung

Ihr Arbeitsvermittler darf Ihnen den Gründungszuschuss nur dann bewilligen, wenn Sie ihn von Ihrer Eignung zum Führen eines Unternehmens/zur Arbeit in der Selbstständigkeit überzeugen können. Dies gelingt Ihnen am besten mit dem Nachweis Ihrer fachlichen Eignung, Ihren beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen und/oder gezielten Weiterbildungen. Auch die Teilnahme an Gründerseminaren und Kursen zur Festigung betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse und Buchführung sind durchaus förderlich. Idealerweise unterstreichen Engagement und Leistungswillen Ihre Persönlichkeit.

Tragfähiges Konzept

Eine Chance auf Bewilligung des Gründungszuschusses haben Sie nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mit Ihrem Gründungskonzept Ihren Lebensunterhalt auch nach der Anlaufphase eigenständig bestreiten können. Somit ist ein realistischer Businessplan mit einer Finanzplanung und einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die folgenden drei Jahre unentbehrlich. Überdies muss die Tragfähigkeit Ihres Konzeptes von einer fachkundigen Stelle bestätigt werden.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss und wie lange wird er gezahlt?

Die Auszahlung des Gründungszuschusses erfolgt in zwei Phasen:

Phase 1

Die 1. Phase dauert sechs Monate. Damit Sie genügend Zeit haben sich mit Ihrem jungen Unternehmen auf dem Markt zu etablieren, erhalten Sie in dieser Phase als Gründungszuschuss eine Zuwendung in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes 1, sowie zuzüglich weitere 300 Euro monatlich, die dazu dienen sollen, dass Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung finanzieren können. Schließlich bestreiten Sie als Selbständiger diese Ausgaben aus eigenen Mitteln. 

Phase 2

Nachdem diese sechs Monate vergangen sind, erfolgt seitens der Arbeitsagentur eine Neubewertung Ihrer Selbständigkeit. So wird beispielsweise geprüft, wie sich Ihr Unternehmen in der ersten Phase entwickelt hat. Das bedeutet, Sie sollten die in Ihrem Businessplan gesteckten Ziele weitestgehend erreicht haben und Ihren Lebensunterhalt aus diesen Einnahmen finanzieren können. Nur wenn dies gegeben ist, bewilligt Ihnen die Arbeitsagentur den Gründungszuschuss weiterhin. Jedoch erhalten Sie in der zweiten Phase monatlich nur noch eine neun monatige Pauschale in Höhe von 300 EUR zur sozialen Absicherung. Das bedeutet, Sie sollten nach dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten können.

By the way: Der Gründungszuschuss wird eingestellt, sobald Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Dies heißt, auch wenn Sie sonst alle Voraussetzungen erfüllen, zahlt die Arbeitsagentur nach Ihrem 65. Geburtstag nicht weiter.

Außerdem Beachtenswert: An jedem Tag, den Sie Gründungszuschuss beziehen, sinkt Ihr gleichermaßen der Restanspruch auf Ihr Arbeitslosengeld 1. Falls Sie mit dem Schritt in die Selbstständigkeit scheitern und Sie müssen sich erneut arbeitslos melden, dann verfügen Sie nur noch über einen entsprechend verringerten Restanspruch. Sollte Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 aufgebraucht sein, fallen Sie direkt in das Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV).

Dem aufmerksamen Leser sollte nun nicht entgangen sein, dass ein Antrag auf Bewilligung des Gründungszuschusses und die Gründung aus der Arbeitslosigkeit kein Selbstläufer ist. Wir unterstützen Sie deshalb gerne bei wichtigen Details, damit Ihre Gründung aus der Arbeitslosigkeit (ALG 1) gelingen kann. Sofern Sie von Ihrem Arbeitsvermittler eine Förderzusicherung bzw. einen AVGS Gutschein erhalten, ist Ihr ExistenzgründungsCoaching bei uns sogar kostenfrei für Sie.  

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Etymologisch ist KAIAKOO® aus der Maori Sprache (regulär kaiako) abgeleitet und bedeutet Trainer, Lehrer oder Meister.

Das zweite O in KAIAKOO® steht indes für die Extrameile, die ich mit ihnen gemeinsam gehe, damit Sie kurzfristig gewünschte Ergebnisse erzielen. – Michael H. Böhm

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