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Gründen aus der Arbeitslosigkeit ALG II

Als Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) gelten für eine Gründung andere Regelungen.

Welche Regelungen dies betrifft, darauf wollen wir in diesem Beitrag näher eingehen.

Eines Vorab: Sie können als Empfänger von ALG 2 KEINEN Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur erhalten. 

Dies bedeutet natürlich nicht, dass Ihnen der Weg in die Selbständigkeit verwehrt wird.  

Denn Sie haben die Möglichkeit beim Bezug von ALG 2 nach den Regeln des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) das sogenannte Einstiegsgeld zu beantragen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht, denn es liegt allein im Ermessen Ihres Sachbearbeiters, ob Sie Unterstützung für den Weg in Selbstständigkeit erhalten. Auch wenn theoretisch jedem Empfänger von ALG II das Einstiegsgeld offen steht und diese Förderung jeder erhalten kann der die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld 2 erfüllt.

Das Einstiegsgeld wird auf Antrag für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit gewährt. Wir betrachten hier ausschließlich die Gründung aus der Arbeitslosigkeit. Wann also wird das Einstiegsgeld an Selbständige gezahlt?

Um die erste Zeit der Selbstständigkeit zu erleichtern wird durch das Jobcenters ein Zuschuss gezahlt. Damit die Chance auf Bewilligung gelingt und Ihre Anfrage bei einem Arbeitsvermittler bestehen kann, sollten Sie ein paar wesentliche Anforderungen erfüllen. 

  • Beantragen Sie unbedingt ZUERST das Einstiegsgeld und zwar BEVOR Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit beginnen, sonst ist Ihr Anspruch verwirkt.
  • Das Gründungsvorhaben bezieht sich auf eine hauptberufliche Unternehmensgründung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche
  • Stellt Ihr Arbeitsvermittler fest, dass Sie gute Chancen auf eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit haben, wird Ihr Arbeitsvermittler den Antrag auf Einstiegsgeld ablehnen
  • Bei einer Gründung aus dem Leistungsbezug von ALG 2, erhalten Sie eine Bewilligung nur dann, wenn Ihre Geschäftsidee tragfähig ist. Deshalb ist es sehr zu empfehlen, dass Sie unbedingt mit einem ausgearbeiteten Businessplan und einer vollständigen Finanzplanung vorsprechen. Zudem muss die Tragfähigkeit von einer qualifizierten Stelle bestätigt werden.
  • Ihr Arbeitsvermittler darf Ihnen das Einstiegsgeld nur dann bewilligen, wenn Sie ihn von Ihrer Eignung zum Führen eines Unternehmens/zur Arbeit in der Selbstständigkeit überzeugen können. Dies gelingt Ihnen am besten mit dem Nachweis Ihrer fachlichen Eignung, Ihren beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen und/oder gezielten Weiterbildungen. Auch die Teilnahme an Gründerseminaren und Kursen zur Festigung betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse und Buchführung sind durchaus förderlich. Idealerweise unterstreichen Engagement und Leistungswillen Ihre Persönlichkeit.
  • Selbstständige Unternehmer tragen viel Verantwortung. Gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens leisten Sie viele Arbeitsstunden. Beweisen Sie Ihrem Arbeitsvermittler deshalb Professionalität indem Sie pünktlich erscheinen, kompetent auftreten und das Ihre vorgelegten Unterlagen korrekt vorbereitet sind.

Die Höhe des Einstiegsgeldes:

Die Höhe des Einstiegsgeldes hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und liegt im Ermessen Ihres Arbeitsvermittlers. Die Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes kann einzelfallbezogen oder pauschalbezogen erfolgen und basiert auf Grundlage der Einstiegsgeld-Verordnung nach § 16b SGB II.

Grundsätze bei der einzelfallbezogenen Bemessung:

Während des Bezugs von Einstiegsgeld erhalten Sie Ihre gewohnte ALG-2-Regelleistung weiter. Zusätzlich erhalten Sie den „Grundbetrag Einstiegsgeld“, welcher maximal 50 % der bezogenen Regelleistung betragen darf. Falls Sie bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos sind, kann ein sogenannter „Ergänzungsbetrag Arbeitslosigkeit“ bewilligt werden. Dieser beträgt maximal 20 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Auch wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, darf Ihnen der Arbeitsvermittler für jede weitere leistungsberechtigte Person den „Ergänzungsbetrag Bedarfsgemeinschaft“ gewähren. Dieser entspricht maximal 10 % der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Im Großen und Ganzen darf das Einstiegsgeld die Höhe des monatlichen Regelsatzes in Höhe von 449 Euro (Stand 2022) nicht übersteigen. Das heißt, der Maximalbetrag ist trotz aller möglichen Ergänzungen gedeckelt.

Sind Sie beim Jobcenter als Leistungsempfängern der besonders zu fördernden Personengruppen einstuft, erfolgt eine Berechnung des Einstiegsgeldes pauschal. Leistungsbezieher dieser Personengruppen sind in der Regel schon sehr lange in der Arbeitslosigkeit gefangen. Die maximale Förderung beträgt damit 75 % des Regelsatzes. Auch hier ist der Maximalbetrag der monatlichen Unterstützung auf 449 Euro pro Monat begrenzt.

Empfehlungen: 

ALG-2-Empfänger können Sie zusätzlich zum Einstiegsgeld weitere Hilfen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro erhalten. Das Kapital muss dann ausschließlich in die für die selbstständige Tätigkeit nötige Weiterbildungen oder in die Ausstattung des Betriebs fließen. Nicht unerwähnt bleiben sollte die maximale Bezugsdauer des Einstiegsgeld, denn Empfänger von Arbeitslosengeld 2 können maximal 24 Monate das Einstiegsgeld beziehen. Hierbei gelten folgende Regeln:

  • Das Einstiegsgeld wird i. d. Regel für sechs Monate bewilligt.
  • Während des gesamten Bewilligungszeitraums erhalten Sie den Zuschuss. Das gilt ebenso, wenn Sie aufgrund des Einkommens aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit aus dem ALG-2-Bezug fallen.
  • Nach einem halben Jahr (nach sechs Monaten) müssen Sie einen Folgeantrag stellen. Hier überprüft das Jobcenter, ob sich eine positive Geschäftsentwicklung abzeichnet und ob Sie weiterhin die Voraussetzungen für das Einstiegsgeld erfüllen. Auch hier gilt, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Einstiegsgeldes gibt. Diese Entscheidung trifft der Arbeitsvermittler. 
  • Falls Sie die Selbständigkeit aufgeben, sind Sie in der Pflicht, dies unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen. Dann wird die Zahlung von Einstiegsgeld eingestellt. Weitere Informationen zum Thema LES (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen) sowie die Möglichkeit der online Beantragung finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/leistungen-zur-eingliederung-von-selbstaendigen

Sie haben weitere Fragen zu einem Einzecoaching? Wir unterstützen Sie gerne bei weiteren Details damit Ihre Gründung aus der Arbeitslosigkeit aus (ALG 1) gelingen kann. Sofern Sie von Ihrem Arbeitsvermittler eine Förderzusicherung bzw. einen AVGS Gutschein erhalten, ist Ihr ExistenzgründungsCoaching bei uns sogar kostenfrei für Sie.

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Etymologisch ist KAIAKOO® aus der Maori Sprache (regulär kaiako) abgeleitet und bedeutet Trainer, Lehrer oder Meister.

Das zweite O in KAIAKOO® steht indes für die Extrameile, die wir mit ihnen gemeinsam gehen, damit Sie kurzfristig gewünschte Ergebnisse erzielen. – Michael H. Böhm

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